Prokura
ist eine Vollmacht, die vom Inhaber eines Handelsunternehmens oder seinem gesetzlichen Vertreter einer Einzelperson (Einzelprokura) oder einer Personengruppe gemeinschaftlich (Gesamtprokura) erteilt werden kann.

Die Prokura muss ausdrücklich erklärt und in das Handelsregister eingetragen werden. Sie ermächtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsunternehmens mit sich bringt; nicht jedoch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken; es sei denn, dass diese Befugnis gesondert erteilt wurde.

Eine Beschränkung der Prokura ist gegenüber Dritten unwirksam. Der Prokurist muss so unterschreiben, dass er zu der Firma seinen Namen mit einem Zusatz schreibt, der die Prokura andeutet. Üblich sind „per prokura“, abgekürzt pp. oder ppa.

Die Rechte und Pflichten eines Prokuristen sind in den §§ 48 ff. HGB beschrieben.

 
 
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