| Preisangabenverordnung | |
| in der Fassung vom 28.7.2000 regelt, wie der Name schon sagt, wie die Preise anzugeben sind. Die Grundvorschriften des § 1 bestimmen, was anzugeben ist, wenn mit Preisen gegenüber Letztverbrauchern geworben wird. In den folgenden Paragraphen werden Einzelbereiche geregelt, wobei § 4 den Handel betrifft.
Die Grundvorschriften des § 1 besagen, dass Unternehmen, die mit Endpreisen gegenüber den Letztverbrauchern werben, Endpreise angeben müssen. Endpreis bedeutet die Angabe des Preises einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung und, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, auch die Verkaufs- und Leistungseinheit und die Gütebezeichnung. § 2 bestimmt ferner, dass bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, zusätzlich der Preis der Mengeneinheit anzugeben ist. Lt. § 4 gilt für den Handel zusätzlich: Alle Waren, die sichtbar im Verkaufsraum, Schaufenster, Schaukästen, innerhalb und außerhalb der Verkaufsräume auf Verkaufsständern oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt sind, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. Ware, die im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten wird, ist genauso auszuzeichnen oder durch Beschriftung der Warenbehältnisse oder Regale oder durch angebrachte Preisverzeichnisse, die zur Einsichtnahme ausliegen. Ausnahmen von der Preisauszeichnungspflicht gibt es für Kunstgegenstände, Sammlerstücke, Antiquitäten, Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibhaus oder Treibbeet verkauft werden. Verstöße gegen Preisauszeichnungsvorschriften werden nach den Straf- und Bußgeldbestimmungen des Wirtschaftsrechts geahndet. |
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