| Pfändungsgrenzen | |
| gibt es, damit bestimmte Teile des Besitzes und Einkommens des Schuldners dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind. So unterliegen die Sachen im persönlichen Gebrauch wie auch die für den Haushalt notwendigen Sachen nicht der Pfändung; unter der Prämisse, dass der Schuldner sie für die Berufstätigkeit und angesichts seiner Schulden zu einer bescheidenen Lebensführung braucht. Er kann auf die Unpfändbarkeit verzichten.
Bei der Lohnpfändung wird das Einkommen des Schuldners für die eigene Arbeitsleistung vor dem Zugriff der Gläubiger teilweise geschützt. Das ist in den §§ 850a ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. So gibt es unpfändbare und bedingt pfändbare und begrenzt pfändbare Arbeitseinkommen. Gemäß § 850c ZPO sind 930 EUR monatlich unpfändbar zuzüglich monatlich 350 EUR für die erste Person, für die Unterhalt gewährt wird, und je 195 EUR für die zweite bis fünfte Person. |
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