| offene Handelsgesellschaft | |
| oHG) ist eine Personengesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt und deren Gesellschafter mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen uneingeschränkt haften. Die Gesellschafter sind daher Komplementäre. Das Recht der oHG ist in den §§ 105 bis 160 HGB geregelt.
Außer der unbeschränkten Haftpflicht haften die Gesellschafter unmittelbar. Das heißt, die Gläubiger können einen Gesellschafter direkt zu Zahlungen auffordern und solidarisch in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter für die Schulden der ganzen Gesellschaft in Anspruch genommen werden kann. Zu den Pflichten der Gesellschafter zählt die Pflicht zur Leistung der Kapitaleinlage, die Arbeitspflicht (Mitarbeit in der Geschäftsführung) und die Pflicht zur Einhaltung des Wettbewerbsverbots: ein Gesellschafter darf ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter keine Geschäfte im gleichen Handelszweig betreiben. Die Pflicht zur Geschäftsführung ist gleichzeitig ein Recht der Gesellschafter. Weiter haben oHG-Gesellschafter ein Recht auf Gewinnanteil, auf Privatentnahmen, auf Kontrolle der Buchführung sowie auf Kündigung. Gesetzlich steht jedem Gesellschafter vom Jahresgewinn zunächst 4%, bezogen auf seinen Kapitalanteil, zu (§ 121 HGB). Ebenso ist jeder Gesellschafter berechtigt, 4% seines Kapitalanteils als Entnahmen zu tätigen (§ 122 HGB). Vertraglich können jedoch abweichende Regelungen getroffen werden. Das trifft auch für die Geschäftsführung zu, die auf einen oder mehrere beschränkt werden kann, so dass die übrigen Gesellschafter davon ausgeschlossen sind. Eine Besonderheit gilt im Erbfall für die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben. Ist die Fortsetzung mit den Erben im Gesellschaftsvertrag bestimmt, kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. Steuerlich gesehen sind die einzelnen Gesellschafter Mitunternehmer. Der Gewinn der Gesellschaft wird einheitlich und gesondert festgestellt und unterliegt allein bei den Gesellschaftern der Einkommenssteuer. Die oHG hat den Charakter einer reinen Personengesellschaft, während die Kommanditgesellschaft eher eine Mischform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft ist. Sie ist nicht nur personen-, sondern auch kapitalbezogen. |
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