| Nießbrauch | |
| ist im BGB § 1030 ff. geregelt und bedeutet das Überlassen der Nutzung von Gegenständen, Rechten und Vermögen. Bei beweglichen Sachen ist die Übergabe der Sache an den Nießbraucher notwendig. Bei Grundstücken mit Inventar kann der Nießbraucher darüber innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Das heißt, er hat für den gewöhnlichen Abgang Ersatz zu beschaffen.
Nach Beendigung des Nießbrauchs besteht die Pflicht zur Rückgabe an den Eigentümer. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. |
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