| marktbeherrschende Stellung | |
| ist in § 19 GWB geregelt. Ihre missbräuchliche Ausnutzung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
Marktbeherrschung liegt vor, wenn ein Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager Monopolist ist oder keinen wesentlichen Wettbewerb kennt oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. § 19 Abs. 3 führt Kriterien der Marktbeherrschung und ihre missbräuchliche Ausnutzung im Einzelnen auf. So wird Marktbeherrschung ab einem Drittel Marktanteil vermutet; Missbrauch, wenn vor allem die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen durch die marktbeherrschende Stellung erheblich und sachlich ungerechtfertigt beeinträchtigt werden. |
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