Minderjährige
nennt das BGB alle Personen unter 18 Jahren. Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind Minderjährige geschäftsunfähig, ältere Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig.

Erst mit Ablauf des 18. Lebensjahres gilt eine Person in der Bundesrepublik Deutschland als volljährig. Minderjährige genießen also einen besonderen gesetzlichen Schutz, der sie vor den Folgen von Rechtshandlungen bewahren soll.
 
Darüber hinaus gibt es besondere Schutzgesetze. So unterliegen minderjährige Auszubildende zum Beispiel dem Jugendschutzgesetz, das die Beschäftigungszeiten, Ruhepausen, Urlaubsansprüche der jugendlichen Auszubildenden regelt, gefährliche Arbeiten verbietet und dadurch einer Gefährdung der körperlichen, seelischen und geistigen Entwicklung vorbeugt.

 
 
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