| Mengenbegrenzung | |
| bedeutet, dass Einzelhändler den Verkauf von Ware an einzelne Kunden mengenmäßig beschränken. Die Angabe „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen“ oder „Abgabe nur ... Stück pro Person“ in der Werbung, mit der die Mengenbegrenzung angekündigt wird, ist grundsätzlich wettbewerbsrechtlich erlaubt. 1994 wurde ein entsprechender Passus im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der die Mengenbegrenzung als sog. Lockvogelwerbung (Lockvogelangebote) verbot, aufgehoben. | |
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