Mankohaftung
liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer Kassenfehlbeträge oder Fehlmengen im Lager, für die er verantwortlich ist, ersetzen muss. Eine Mankohaftung ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer dafür als Ausgleich ein sog. Mankogeld oder ein höheres Gehalt bekommt. Das Arbeitsrecht hebt darauf ab, dass der Arbeitnehmer die alleinige Verfügungsgewalt über den zu verantwortenden Bereich und als Kassierer den alleinigen Zugang zur Kasse hat, weil er sonst keine Möglichkeit hat, ein Manko zu verhindern.  
 
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