Mahnung
wird vorgenommen, wenn ein Kunde seine Verbindlichkeiten nicht fristgerecht begleicht und dadurch in Zahlungsverzug kommt. Der Lieferer mahnt dann den säumigen Kunden; das heißt er erinnert den Kunden an die Forderung aus der Lieferung.

Durch die Mahnung setzt der Lieferer den Schuldner in Verzug, wenn kein kalendermäßig vereinbarter Zahlungstermin abgemacht war. Das heißt, der Kunde kommt in diesem Fall erst nach einer Mahnung in Zahlungsverzug.
Durch eine Mahnung wird nicht der Verjährung von Forderungen vorgebeugt.

Der Lieferer muss ständig die Fälligkeitstermine seiner Forderungen überwachen, damit ausstehende Zahlungen festgestellt werden können.

Die Überwachung der Forderungen wird normalerweise von der Buchhaltungsabteilung vorgenommen. In der Regel geht man bei der Mahnung wie folgt vor:

Nach Fälligkeit der Forderung sendet man dem Schuldner eine Rechnungsdurchschrift  mit Zahlungserinnerung zu; 14 Tage später die erste Mahnung mit Fristsetzung. Hat diese keinen Erfolg, schickt man ihm wiederum 14 Tage später die zweite Mahnung. Reagiert der Schuldner dann immer noch nicht, bleibt dem Lieferer nur noch die Möglichkeit, mit Hilfe des gerichtlichen Mahnverfahrens an sein Geld zu kommen. Siehe auch Mahnbescheid.

 
 
© 2010 IBH RETAIL CONSULTANTS  
Fenster schließen
 
Artikel drucken