Mängel sind Fehler in der Beschaffenheit einer Sache oder eines Rechtes – §§ 434, 435 BGB. Mängel bei der Warenlieferung können folgende Fälle umfassen:
- in der Art der gelieferten Ware. Beispiel: Lieferung weißer Pullover statt roter Pullover,
- in der Güte (= Qualität) der gelieferten Ware. Beispiel: Lieferung einer Wollsorte niederer Qualität),
- in der Menge (= Quantität) der gelieferten Ware. Beispiel: Statt 1.000 Stück werden 100 Stück geliefert,
- in der Beschaffenheit der gelieferten Ware. Beispiel: Lieferung nicht einwandfreier, verdorbener oder beschädigter Waren.
Bezüglich der Erkennbarkeit von Warenmängeln unterscheidet man außerdem:
- offene Mängel, die beim Auspacken und Überprüfen der gelieferten Ware sofort und gleich feststellbar sind. Beispiel: Bruch, verdorbene Ware,
- versteckte Mängel, die nicht sofort erkennbar sind. Beispiel: Bei einem gelieferten Schlafzimmer klemmen nach einigen Wochen die Türen und Schubladen. An den Seitenwänden löst sich das Furnierholz,
- vom Verkäufer arglistig verschwiegene Mängel. Dabei handelt es sich um versteckte Mängel, die der Verkäufer kennt, die er jedoch dem Kunden absichtlich verschweigt.
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