Lockvogelangebote
liegen dann vor, wenn ein Einzelhandelsunternehmen die in der Werbung auffallend günstig herausgestellte Ware gar nicht oder nur in unzureichender Menge zum Verkauf bereithält. Es handelt sich dabei um irreführende Werbung, mit der ein preisgünstiges Gesamtangebot vorgetäuscht werden soll.

Lockvogelangebote sind unzulässig. Nach § 3 UWG dürfen die Kunden nicht durch Werbeversprechen zum Kauf verlockt werden, bei denen von Beginn an feststeht, dass sie nicht gehalten werden können.

 
 
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