| Ladenschlussgesetz | |
| regelt die Ladenöffnungszeiten, also die Zeiten, an denen die Geschäfte geöffnet haben dürfen bzw. geschlossen bleiben müssen.
Nach dem Ladenschlussgesetz vom 28. November 1956 und der letzten Änderung vom 15. Mai 2003 dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden von Montag bis Samstag von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein. Am 24.12. darf von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr verkauft werden, wenn es sich um einen Werktag handelt. Bäckereien dürfen an Werktagen bereits um 5.30 Uhr öffnen. Ferner dürfen Verkaufsstellen, die Bäcker- oder Konditoreiwaren herstellen, an Sonn- und Feiertagen für drei Stunden in der Zeit von 10 bis 17 Uhr öffnen und Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften sonn- und feiertags von 11 bis 13 Uhr. Abweichende Regelungen sieht das Ladenschlussgesetz für Apotheken, Warenautomaten, Bahnhöfe, Flughäfen und Tankstellen vor. Letztere dürfen an allen Tagen rund um die Uhr geöffnet sein, an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen aber nur Betriebsstoffe, Ersatzteile sowie Reisebedarf verkaufen. An Warenautomaten darf ganztägig verkauft werden. Apotheken dürfen ebenfalls ganztägig verkaufen aber mit folgenden Einschränkungen: Während der Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen dürfen nur ganz bestimmte Waren abgegeben werden. In Orten mit mehreren Apotheken unter Einbeziehung der Nachbargemeinden darf zu den eben genannten Zeiten nur eine Apotheke geöffnet sein. Die geschlossenen Apotheken müssen mit einem Aushang auf die geöffnete Apotheke hinweisen. Auch Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und auf Flug- sowie Fahrhäfen dürfen rund um die Uhr verkaufen mit der Ausnahme, dass sie am 24. Dezember ab 17 Uhr geschlossen sein müssen. Ferner darf bei ihnen während der Ladenschlusszeiten nur Reisebedarf an Reisende verkauft werden. Auf internationalen Flug- und Fahrhäfen darf außerhalb der Ladenschlusszeiten und sonn- und feiertags auch an Nichtreisende verkauft werden, wenn die Landesregierungen entsprechende Rechtsverordnungen erlassen haben. Weitere Abweichungen gelten auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten mit starkem Fremdenverkehr. Die Einhaltung des Ladenschlussgesetzes wird in der Regel von den Gewerbeaufsichtsämtern überwacht. Zuwiderhandlungen gegen das Ladenschlussgesetz werden auf Grundlage des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb als Ordnungswidrigkeiten oder sogar als Straftaten verfolgt. |
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