| kartellrechtliche Ausnahmebereiche | |
| sind solche, die vom allgemeinen Kartellverbot des § 1 GWB unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen werden können. Dazu zählen unter anderem Normen- und Typen- sowie Konditionenkartelle, Spezialisierungs-, Rationalisierungs- und Mittelstandskartelle; siehe auch Mittelstandsempfehlung. So sind Kooperationen, die den gemeinsamen Einkauf zum Gegenstand haben vom Kartellverbot ausgenommen. | |
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