| Kündigungsfristen | |
| sind für Arbeitnehmer im § 622 BGB geregelt. Danach kann das Arbeitsverhältnis eines Angestellten oder Arbeiters mit einer vierwöchigen Frist zum fünfzehnten oder zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Die Frist für eine Arbeitgeberkündigung steigt ab zwei Monate Betriebszugehörigkeit an und beträgt bei 20 Jahren sieben Monate zum Monatsende. In der Probezeit beträgt sie nur zwei Wochen.
Gesetzliche Kündigungsbeschränkungen gibt es außer der genannten Einschränkung für den Arbeitgeber nicht, wohl aber zunehmend durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. |
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