| Kontrahierungszwang | |
| bildet eine Ausnahme vom Grundsatz der Vertragsfreiheit. Er besteht in der gesetzlichen Pflicht, einen Vertrag abzuschließen. Er kann sich auch auf den Inhalt beziehen.
Für Monopolbetriebe wie beispielsweise Eisenbahn oder Post besteht ein Kontrahierungszwang, das heißt die Pflicht, mit den Verbrauchern Verträge abzuschließen, sie also zu befördern und ihre Post zu versenden. Für den Einzelhandelsunternehmer besteht normalerweise kein Kontrahierungszwang. Sie müssen also nicht an jeden Verbraucher verkaufen, wenn sie nicht wollen. |
|
|
|
|
| © 2010 IBH RETAIL CONSULTANTS | |