| Kommanditgesellschaft | |
| KG) ist eine Handelsgesellschaft in der Form einer Personengesellschaft, eine Sonderform der offenen Handelsgesellschaft. Sie besteht aus ein oder mehreren Gesellschaftern, die unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der KG eintreten müssen und mindestens einem Gesellschafter, der nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet.
Gesellschafter können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sein; sowohl als Kommanditist wie auch als Komplementär (GmbH & Co. KG). Sie haften als Komplementär unbeschränkt, das heißt mit ihrem ganzen Vermögen, das aber eben auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, da juristische Personen kein Privatvermögen besitzen. Im Gegensatz zur offenen Handelsgesellschaft (oHG) ist also bei der KG zwischen Vollhaftern (Komplementären) und Teilhaftern (Kommanditisten) zu unterscheiden. Die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Kapitaleinlage und sind daher zwar Miteigentümer, aber grundsätzlich von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Die Namen der Teilhaber dürfen nicht Bestandteil der Firma der KG sein. Gleichwohl sind im Handelsregister neben den Komplementären auch die Kommanditisten mit ihren Kapitaleinlagen eingetragen. Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind im HGB geregelt. Danach haben die Vollhafter neben der unbeschränkten Haftpflicht unter anderem die Pflicht zur Mitarbeit in der Geschäftsführung sowie die Pflicht zur Einhaltung des Wettbewerbsverbots. Das heißt, ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen keine Geschäfte im gleichen Geschäftszweig machen. Die Teilhafter haben die Einlage- und Haftpflicht, und sind dafür am Gewinn (und am Verlust) beteiligt. Jeder Gesellschafter hat gesetzlich Anspruch auf einen 4-prozentigen Gewinnanteil, vorausgesetzt der Gewinn reicht dafür aus. Der Rest wird im angemessenen Verhältnis verteilt. Vertraglich kann vereinbart werden, dass die Komplementäre für die Geschäftsführung und ihr Risiko eine angemessene Vergütung erhalten, beispielsweise als festen Monatsbezug unabhängig von der Gewinnsituation oder als Anteil am Jahresgewinn, bei dem die Faktoren Geschäftsführung und Risiko angemessen berücksichtigt werden. Normalerweise ist die Geschäftsführung auf die Komplementäre beschränkt. Kommanditisten können allerdings auch Mitgeschäftsführer sein, oder es kann ihnen Handlungsvollmacht oder Prokura erteilt werden. Die Kommanditisten haben ein begrenztes Kontrollrecht. Es erlaubt ihnen die Überprüfung der Bilanz. Für den Kaufmann bedeutet die Rechtsform KG die Möglichkeit, sich Kapital zu beschaffen, ohne durch die Kommanditisten nennenswert in seinen Rechten eingeschränkt zu sein. Dem Kommanditisten kommt vor allem die Rolle eines Geldgebers zu. Die KG ist auch im Einzelhandel eine häufig vorkommende Gesellschaftsform, insbesondere bei Familiengesellschaften. |
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