| Kleinbetriebsklausel | |
| besagt, dass in Kleinbetrieben bestimmte Gesetze nicht anzuwenden sind. So gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht in Betrieben mit bis zu zehn Arbeitnehmern ausschließlich Auszubildende. Mit den Arbeitsmarktreformen seit Beginn des Jahres 2004 wurde die Lockerung des Kündigungsschutz von fünf auf jetzt zehn Arbeitnehmer ausgedehnt. Allerdings gilt diese Regelung nur für ab dann neu eingestellte Mitarbeiter. Die Lockerung betrifft nicht für bereits vorher angestellte Mitarbeiter in Betrieben mit fünf bis zehn Beschäftigten.
Auch das Betriebsverfassungsgesetz findet nur in Betrieben mit mindestens fünf wählbaren Arbeitnehmern Anwendung. |
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