| Kaufscheinhandel | |
| liegt dann vor, wenn ein Händler an Verbraucher Einkaufsausweise austeilt, die die sich damit ausweisenden Verbraucher zum Einkauf beim Vertragslieferanten des Händlers berechtigen. Einkaufsausweise haben aber auch Großhändler und Hersteller für den Direktbezug bei ihnen ausgestellt.
Dieses Vertriebssystem wurde vielfach missbraucht. Denn mit dem Kaufschein wurde werblich oft ein besonders günstiger Einkauf verknüpft und eine Bevorzugung suggeriert. Daher verbietet § 6b UWG grundsätzlich den Kaufscheinhandel. Einkaufsausweise dürfen danach nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und müssen für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden. Nicht zu den verbotenen Kaufscheinen zählen andere Berechtigungskarten wie Kredit- und Bank-, Club-, Tankkarten, weil sie sachlich begründet sind. Der Kaufscheinhandel und seine Regelung durch das UWG rühren aus einer Zeit her, als viele Einzelhändler nicht alles am Lager hatten und deshalb Kunden mit Einkaufsausweisen ausstatteten, mit denen diese bei ihrem Großhändler einkaufen konnten. |
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