| Kaufrecht | |
| umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, die mit einem Kauf zusammenhängen. Es ist in den §§ 433-479 des BGB geregelt. § 433 verpflichtet den Verkäufer einer Sache, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer muss die Sache abnehmen und bezahlen. Sachen sind die Waren des Einzelhandels, aber auch Grundstücke.
Mit der Schuldrechtsreform, die am 1.1.2002 in Kraft getreten ist und drei EU-Richtlinien in deutsches Recht umsetzt, wurde das Kaufrecht teilweise neu geregelt. Dazu zählt die Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf zwei Jahre und ein neuer Mangelbegriff sowie die Beweislast-Umkehr in den ersten sechs Monaten zu Lasten des Verkäufers. Das bedeutet: Zu Gunsten des Kunden wird lt. Gesetz vermutet, dass ein Mangel, der in den ersten sechs Monaten auftritt, bereits von Anfang an vorhanden war. Diese Vermutung kann der Einzelhändler widerlegen, indem er nachweist, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung durch den Kunden entstanden ist. Bei Auftreten eines Mangels nach sechs Monaten ist der Kunde wieder beweispflichtig, dass die Ware bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet war. Die zweijährige Verjährungsfrist gilt nicht nur für den Verbrauchsgüterkauf, sondern auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Allerdings kann sie hier durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bis auf ein Jahr verkürzt werden. Der neue Mangelbegriff legt in § 434 BGB fest, welche Beschaffenheit und Eigenschaften die Kaufsache haben muss. Zunächst stellt das Gesetz auf die vereinbarte Eigenschaft ab. Dazu zählen ggf. auch Äußerungen des Verkäufers zur Ware. Fehlt es an vereinbarten Eigenschaften, wird auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung abgehoben. Das bedeutet, dass Äußerungen des Käufers, wie er beispielsweise die Ware nutzen will, zum Vertragsinhalt werden. Fehlt es auch an der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung, wird auf die Eignung für die gewöhnliche Verwendung abgehoben. Ebenso stellen fehlerhafte Montage und eine fehlerhafte Montageanleitung, wenn sie sich auswirken, einen Mangel dar. Aus den Mängeln kann der Käufer Rechte in einem gestaffelten Verhältnis geltend machen, siehe Mängelrüge. |
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