| Kauf auf Probe | |
| oder zur Ansicht, auch Probekauf, ist ein Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Kaufgegenstandes, die im Belieben des Käufers steht. Der Käufer hat also ein Rückgaberecht. Die Billigung kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer vom Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden (§ 454 BGB).
Beim Kauf zur Probe erwirbt der Käufer eine kleine Menge, um die Ware zu testen. Er muss die Testware also bezahlen. Gefällt sie ihm, wird er eine größere Menge kaufen. Beim Kauf nach Probe oder Muster bestellt der Käufer auf der Basis der Probe, des Musters oder auch "wie gehabt", wenn er die Ware von einem vorhergehenden Kauf kennt. Beim Kauf zur und nach Probe muss die bestellte Ware mit der Probe übereinstimmen, denn die jeweiligen Eigenschaften sind als zugesichert anzusehen. Hat die verkaufte Sache nicht die Eigenschaften der Probe, so kann der Käufer die gestaffelten Käuferrechte wie bei einer Mängelrüge geltend machen. |
|
|
|
|
| © 2010 IBH RETAIL CONSULTANTS | |