Kartellrecht
hat in Deutschland eine lange Geschichte. Kartelle waren zu Anfang des vorigen Jahrhunderts grundsätzlich erlaubt. So bildeten sich zahlreiche Kartelle und Syndikate aus. Diese Entwicklung wurde durch die Nationalsozialisten noch gefördert. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die zahlreichen Konzentrationsformen durch die Alliierten entflochten, um die deutsche Wirtschaftskraft zu schwächen. Am 1.1.1958 ist dann das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft getreten. Es wurde mehrmals novelliert, zuletzt am 1.1.1999.

Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, dass die Wettbewerbswirtschaft die wirksamste Wettbewerbsverfassung ist. Das Kartellrecht verbietet im § 1 GWB daher grundsätzlich Vereinbarungen von Unternehmen, die miteinander in Wettbewerb stehen, wenn sie den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen.

Im Gegensatz zum Verbot horizontaler Vereinbarungen steht die Zulässigkeit vertikaler Vertragsbeschlüsse mit Ausnahme von Vereinbarungen über die Preise oder Geschäftsbedingungen, wenn dabei die Freiheit gegenüber Dritten beschränkt wird.

Das Verbot des § 14 GWB bestimmter Vertikalvereinbarungen findet keine Anwendung für die Preisbindung von Verlagserzeugnissen.

Das Kartellrecht kennt eine Reihe von Ausnahmetatbeständen, siehe dazu kartellrechtliche Ausnahmebereiche und Mittelstandsempfehlung. Von den Ausnahmen her gesehen ist das Kartellrecht insgesamt sehr mittelstandsfreundlich.

Ferner regelt das GWB die Fusionskontrolle. § 36 bestimmt, dass Zusammenschlüsse vom Bundeskartellamt zu untersagen sind, wenn dadurch eine Marktbeherrschung entsteht, es sei denn, dass die Beteiligten nachweisen, dass durch die Fusion auch Wettbewerbsbedingungen verbessert und so die Nachteile der Marktbeherrschung überkompensiert werden.

 
 
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