| Kapitalgesellschaft | |
| ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), bei der im Gegensatz zu den Personengesellschaften nicht die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter vorrangig ist, sondern die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter.
Im Unterschied zum grundsätzlichen Charakter von Personengesellschaften haften die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in der Regel nicht mit ihrem gesamten Vermögen für die Schulden der Kapitalgesellschaft, sondern nur mit ihrer Kapitaleinlage. Die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften bleiben normalerweise nach außen hin unbekannt und können jederzeit durch andere Personen ersetzt werden. Kapitalgesellschaften sind: Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Grund für die Gründung einer Kapitalgesellschaft in Form einer AG kann ein hoher Bedarf an Finanzierungsmitteln sein, der allein durch Eigenmittel nicht aufgebracht werden kann und vorwiegend durch Kreditinstitute nicht bewältigt werden soll. Ein bedeutender Grund ist aber auch die relativ einfachere Kapitalbeschaffung im Vergleich zu Personengesellschaften. Die Kapitalgeber sind dann oftmals eine Vielzahl von Personen, die weder Mitunternehmer sind, noch ein volles Risiko zu tragen haben. Bei der Kapitalgesellschaft in Form der GmbH können auch andere Gründe als die Kapitalbeschaffung im Vordergrund stehen; so beispielsweise die Haftungsbeschränkung für die Schulden einer GmbH bis höchstens in Höhe der Kapitaleinlage. Kapitalgesellschaften sind durchweg verpflichtet, ihre Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und einen Geschäftsbericht zu erstellen. Das Bilanzrichtliniengesetz hat diese Pflicht sogar noch ausgedehnt. Sie findet ihren Grund in einer größeren Kontrollierbarkeit von Kapitalgesellschaften aus Sicht der Geldgeber und Arbeitnehmer. Zusätzliche Veröffentlichungspflichten sieht das Aktiengesetz vor |
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