| Jugendarbeitsschutz | |
| ist im Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 mit späteren Änderungen und in der Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 geregelt. Geschützt werden Kinder (Personen unter 14 Jahren) und Jugendliche (Personen zwischen 14 und 18 Jahren).
Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können von der Aufsichtsbehörde unter gewissen Voraussetzungen und Auflagen zugelassen werden. Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren ist nur dann erlaubt, wenn der Jugendliche der Schulpflicht nicht mehr unterliegt und mit leichten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt wird. Die Arbeitszeit der Jugendlichen wird generell auf täglich 8 Stunden, wöchentlich auf 40 Stunden begrenzt. Darüber hinaus regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz insbesondere die Einhaltung von Ruhepausen, die Freizeit, die Nacht- und Sonntagsruhe, den jährlichen Mindesturlaub sowie die Pflichten des Arbeitgebers zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeitskraft des Jugendlichen. |
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