| Jugend- und Auszubildendenvertretung | |
| ist das gewählte Interessenorgan der jugendlichen Arbeitnehmer im Betrieb. Sie kann nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§§ 60 ff.) in Betrieben, in denen in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gewählt werden.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat insbesondere die Aufgabe, Maßnahmen, die die jugendlichen Arbeitnehmer betreffen, wie beispielsweise Fragen der Berufsbildung, beim Betriebsrat zu beantragen. Darüber hinaus hat sie darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der jugendlichen Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. |
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