Jubiläumsverkauf
ist eine gesetzlich erlaubte (§ 7 UWG) Sonderveranstaltung im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsablaufs stattfindet. Jubiläumsverkäufe dürfen zur Feier des Bestehens durchgeführt werden, wenn das Geschäft 25 Jahre oder ein Mehrfaches davon, also 50, 75, 100 Jahre usw. im selben Geschäftszweig besteht. Zweigniederlassungen und Verkaufsstellen dürfen am Jubiläumsverkauf mit allen Waren teilnehmen, auch wenn sie nicht so lange bestehen wie das Stammhaus.

Für die Zulässigkeit des Jubiläumsverkaufs spielt der Wechsel des Firmennamens oder Geschäftsinhabers ebenso wie ein Umzug (Sitzverlegung) keine Rolle. Der Jubiläumsverkauf muss spätestens in dem auf den Gründungstag folgenden Monat beginnen. Die Verkaufszeit darf längstens 12 Werktage betragen.

Jubiläumszuwendungen an die Arbeitnehmer anlässlich eines Geschäftsjubiläums sind im Gegensatz zu früher voll lohnsteuerpflichtig. Das trifft auch für Dienstjubiläen zu.

 
 
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