irreführende Werbung
ist ein Begriff aus dem Wettbewerbsrecht. Sie ist unlauterer Wettbewerb und wird durch § 3 UWG sowie durch weitere gesetzliche Spezialbestimmungen untersagt. Sie kann im gegebenen Fall zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen.

Der Werbetreibende macht sich der Irreführung schuldig, wenn er unwahre oder zur Irreführung geeignete Angaben in der Werbung macht, um den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Irreführung bewusst herbeigeführt wurde. Sie berechtigt, wenn sie zum Vertragsabschluss wesentlich war, zum Rücktritt.

Von irreführenden Angaben sind insbesondere unwahre Äußerungen über die Qualität, den Preis, den Ursprung, die Herstellungsart, aber auch über die Bezugsquelle und über den Anlass des Verkaufs betroffen. Irreführende Werbung können objektiv falsche und/oder subjektiv falsch empfundene Werbeaussagen sein. Es ist nicht erforderlich, dass der Verbraucher bereits getäuscht worden ist.

Besonders häufig kommt die irreführende Werbung mit der Behauptung einer Allein- oder Spitzenstellung vor oder der Verfügbarkeit der beworbenen Ware während und nach der Werbung.

 
 
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