Insolvenz
ist ein Begriff für Zahlungsunfähigkeit. Sie ist ein Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses wird durch die neue Insolvenzordnung geregelt, die zum 1.1.1999 die alte Konkurs- und Vergleichsordnung abgelöst hat.

Das Insolvenzverfahren kann nur auf Antrag eröffnet werden. Dies kann durch die Gläubiger oder auch durch den Schuldner geschehen. Das Insolvenzverfahren kann über das  Vermögen sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen eröffnet werden. Die Verbraucherinsolvenz wurde mit der Neuregelung zum 1.1.1999 eingeführt.

Gläubiger können einen Antrag zur Einleitung des Insolvenzverfahrens nur stellen, wenn sie nachweisen, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht begleichen kann. Insolvenzgründe sind:

  • Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - das ist in der Regel der Fall, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Es muss sich dabei um eine länger andauernde Zahlungsunfähigkeit handeln und nicht nur um eine vorübergehende.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit - bei diesem Grund kann allein der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
  • Überschuldung - sie ist nur für juristische Personen, zu denen die Kapitalgesellschaften zählen, ein Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr seine Verbindlichkeiten deckt.

Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag hat das Gericht alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Vermögenslage des Schuldners zuungunsten der Gläubiger verändert. Dazu gehört die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.

Nach Prüfung der Sachlage kann das Gericht

  1. das Insolvenzverfahren ablehnen, weil kein Eröffnungstatbestand vorliegt,
  2. mangels Masse abweisen oder
  3. das Insolvenzverfahren eröffnen. Bei juristischen Personen führt im zweiten Fall die Zurückweisung des Antrages zur Auflösung der Gesellschaft.

Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, erlässt das Gericht einen Insolvenzeröffnungsbeschluss und ernennt einen Insolvenzverwalter. Damit ist das Vermögen des Schuldners beschlagnahmt. Er kann dann sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen nicht mehr verwalten.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter im Berichtstermin unter anderem darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen ganz oder teilweise fortzuführen. Der Schuldner kann die Einstellung des Verfahrens beantragen, wenn er die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt.

 
 
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