| Insolvenz | |
| ist ein Begriff für Zahlungsunfähigkeit. Sie ist ein Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses wird durch die neue Insolvenzordnung geregelt, die zum 1.1.1999 die alte Konkurs- und Vergleichsordnung abgelöst hat.
Das Insolvenzverfahren kann nur auf Antrag eröffnet werden. Dies kann durch die Gläubiger oder auch durch den Schuldner geschehen. Das Insolvenzverfahren kann über das Vermögen sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen eröffnet werden. Die Verbraucherinsolvenz wurde mit der Neuregelung zum 1.1.1999 eingeführt. Gläubiger können einen Antrag zur Einleitung des Insolvenzverfahrens nur stellen, wenn sie nachweisen, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht begleichen kann. Insolvenzgründe sind:
Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag hat das Gericht alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Vermögenslage des Schuldners zuungunsten der Gläubiger verändert. Dazu gehört die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Nach Prüfung der Sachlage kann das Gericht
Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, erlässt das Gericht einen Insolvenzeröffnungsbeschluss und ernennt einen Insolvenzverwalter. Damit ist das Vermögen des Schuldners beschlagnahmt. Er kann dann sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen nicht mehr verwalten. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter im Berichtstermin unter anderem darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen ganz oder teilweise fortzuführen. Der Schuldner kann die Einstellung des Verfahrens beantragen, wenn er die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt. |
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