| Hemmung der Verjährung | |
| Die Verjährung bedeutet den Verfall von Ansprüchen nach gesetzlich festgelegten Fristen. Das heißt, die Rechtsausübung ist zeitlich begrenzt, wenn sich der Verpflichtete auf die Verjährung beruft. Die Verjährungshemmung ist vornehmlich in den §§ 202 ff. BGB geregelt. Wenn die Verjährung gehemmt ist, wird der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Der Ablauf der Verjährungsfrist ruht während dieser Zeit. Hiervon zu unterscheiden ist die Unterbrechung der Verjährung. Das BGB kennt unter anderem folgende Hemmungsgründe:
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