Hemmung der Verjährung
Die Verjährung bedeutet den Verfall von Ansprüchen nach gesetzlich festgelegten Fristen. Das heißt, die Rechtsausübung ist zeitlich begrenzt, wenn sich der Verpflichtete auf die Verjährung beruft.
Die Verjährungshemmung ist vornehmlich in den §§ 202 ff. BGB geregelt. Wenn die Verjährung gehemmt ist, wird der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Der Ablauf der Verjährungsfrist ruht während dieser Zeit. Hiervon zu unterscheiden ist die Unterbrechung der Verjährung.

Das BGB kennt unter anderem folgende Hemmungsgründe:

  • Hemmung aus Rechtsgründen, wenn beispielsweise die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus anderen Gründen zur Leistungsverweigerung berechtigt ist;
  • Hemmung aus tatsächlichen Gründen, wenn der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
 
 
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