Haustürgeschäft
Darunter versteht
  1. das Haustür-Widerrufsgesetz den Verkauf von entgeltlichen Leistungen (Waren oder Dienstleistungen) an den Verbraucher in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz, auf der Straße durch Ansprechen oder auf Freizeitveranstaltungen wie beispielsweise Kaffeefahrten.
    Das Haustür-Widerrufsgesetz vom 16.1.1986 wurde 2001 im Rahmen der Schuldrechtsreform des BGB aufgehoben. Im § 312 BGB wurde die obige Definition des Haustürgeschäftes übernommen. Wesentlicher Bestandteil der Neuregelung ist das Widerrufsrecht, das gemäß § 312 in Verbindung mit § 355 BGB jetzt für zwei Wochen besteht und nicht begründet werden muss. Die rechtzeitige Rücksendung der Lieferung kommt dem schriftlichen Widerruf gleich.
  2. wird betriebswirtschaftlich der Hausierhandel, also der Verkauf direkt am Wohnsitz der privaten Haushalte durch wandernde Händler verstanden.
 
 
© 2010 IBH RETAIL CONSULTANTS  
Fenster schließen
 
Artikel drucken