Handlungsvollmacht
ist die Befugnis, für das Unternehmen Geschäfte abzuschließen und rechtskräftige Erklärungen abzugeben.

Folgende Handlungen darf der Handlungsbevollmächtigte nicht vornehmen:
Grundstücke belasten oder verkaufen, Prozesse führen, seine Handlungsvollmacht übertragen, Darlehen aufnehmen, Wechselverbindlichkeiten eingehen.

Es gibt verschiedene Arten der Handlungsvollmacht.
Die Generalvollmacht berechtigt den Inhaber, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.

Die Artvollmacht berechtigt zur Vornahme bestimmter Geschäfte. Artbevollmächtigte sind beispielsweise Abteilungsleiter, Kassierer, Verkäufer oder Einkäufer.

Die Einzelvollmacht wird nur für ein bestimmtes, einmaliges Geschäft erteilt. Zur Abgrenzung der Handelsvollmacht siehe auch Prokura.

Gemäß § 57 HGB hat der Handlungsbevollmächtigte so zu unterzeichnen, dass nicht der Eindruck der Prokura entstehen kann. Seine Zeichnung muss das Vollmachtsverhältnis ausdrücken. Gemeinhin zeichnet er mit i. V. gleichbedeutend mit in Vollmacht, oft in der Praxis auch als in Vertretung bezeichnet.

 
 
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