Handelsbrauch
ist eine allgemein übliche Handlung im Handelsverkehr. Er begründet kein eigenes Recht, kann aber durch vorherrschende Ansicht, in dieser Form und nicht anders zu handeln, zum Gewohnheitsrecht werden. § 346 HGB sagt über den Handelsbrauch: „Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.“ Ob eine bestimmte Handlung ein Handelsbrauch ist, darüber erteilen die IHKn Auskunft.  
 
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