| Handelsbilanz | |
Die Anforderungen an die Handelsbilanz sind im dritten Buch des HGB geregelt. Danach ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögenens nach der Grundsätzen ordnungsgemmäßer Buchführung ersichtlich zu machen (§ 238 HGB) sowie zu Beginn seiner Handelstätigkeit und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres jeweils einen Abschluss zu erstellen (§ 242 HGB), der sein Vermögen und seine Schulden darstellt. |
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