gefühlsbetonte Werbung
appelliert an die Gefühle der Verbraucher. Dabei sollen häufig Geschäfte unter Ausnutzung der sozialen Hilfsbereitschaft abgeschlossen werden. Falls der potentielle Käufer in psychologischen Zugzwang gerät und ein sachlicher Bezug zwischen der Ansprache und der Verkaufsabsicht nicht besteht, ist darin eine sittenwidrige Handlung nach § 1 UWG zu sehen.  
 
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