Grunderwerbsteuer
knüpft an den rechtlichen oder wirtschaftlichen Übergang von inländischen Grundstücken an. Sie kommt in der Regel also beim Kaufabschluss von inländischen Grundstücken zum Tragen. Es gibt eine Reihe von Befreiungstatbeständen, die vornehmlich den Erbfall und den Übergang von Grundstücken in der Familie betreffen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn beispielsweise Anteile an Gesellschaften mit inländischem Grundbesitz übertragen werden, da hier Grunderwerbsteuer anfallen kann.  
 
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