| Gesellschaft bürgerlichen Rechts | |
| (GbR) oder BGB-Gesellschaft ist als Grundform des deutschen Gesellschaftsrechts in den §§ 705-740 BGB geregelt. Es handelt sich dabei um Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um ein gemeinsames Ziel zu verfolgen. Eine GbR entsteht durch Vertrag, der regelt, dass und wie die einzelnen Personen zur Zielerreichung mitwirken.
Die GbR ist eine Personengesellschaft, kann aber kein Handelsgewerbe betreiben. Denn dann wäre sie eine offene Handelsgesellschaft. Inzwischen ist es herrschende Lehre und auch Ansicht des Bundesgerichtshofes, dass die GbR rechtsfähig ist. Das hat zur Folge, dass sie verklagt werden kann und ein Gläubiger nicht mehr gegen jeden Gesellschafter einzeln vorgehen muss, wenn eine fällige Forderung nicht beglichen wird. Das Gesellschaftsvermögen gehört allen Gesellschaftern zur gesamten Hand. Keiner kann allein über seinen Anteil am einzelnen Gegenstand oder am gesamten Vermögen verfügen. Vertraglich kann aber festgelegt werden, dass der Einzelne seine gesamte Gesellschafterstellung übertragen kann. Beim Erwerb von Grundstücken werden alle Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen. |
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