Geschäftsfähigkeit
ist die Fähigkeit, allgemein zulässige Rechtsgeschäfte, wie beispielsweise den Abschluss eines Kaufvertrages, selbstständig und voll wirksam vorzunehmen. Bis sieben Jahre ist ein Kind nicht geschäftsfähig, ab sieben Jahre ist es bis zur Volljährigkeit beschränkt geschäftsfähig.

Eine beschränkt geschäftsfähige Person kann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nur Rechtsgeschäfte vornehmen, die ihr lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen oder die sie mit ihrem Taschengeld abwickeln kann (Taschengeldparagraph). Der Einzelhändler sollte deshalb bei Käufen von Minderjährigen über größere Beträge die Zustimmung der Eltern einholen.

Das BGB sieht als Regel vor, dass jeder Mensch voll geschäftsfähig ist, der nicht mehr minderjährig ist. Damit wird die Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Die Rechte und Pflichten der nicht Geschäftsfähigen (beispielsweise wegen Geistesschwäche oder Verschwendungssucht entmündigte Personen) müssen von den gesetzlichen Vertretern wahrgenommen werden.

 
 
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