| Frist | |
| ist der Zeitraum, innerhalb dessen rechtserheblich gehandelt werden muss, damit die Handlung rechtswirksam wird. Die Frist- und Terminbestimmungen sind in den §§ 186 ff. BGB geregelt.
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet, wohl aber, wenn der Beginn eines Tages für den Fristanfang maßgebend ist (§ 187 BGB). Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 188 BGB). Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünfzehnte und unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden (§ 192 BGB). Fällt der bestimmte Tag, an dem eine Willenserklärung abzugeben ist, auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, dann tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag (§ 193 BGB). |
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