Firma
ist lt. § 17 HGB der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Die Firma eines Kaufmannes, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer GmbH muss zur Kennzeichnung der Firma geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

Eine Firma muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Jede Firma ist eintragungsfähig, die folgende Kriterien erfüllt:

  1. Unterscheidungskraft und damit einhergehend Kennzeichnungswirkung; an Stelle des Namens des Kaufmanns können auch Sach- und Phantasienamen gewählt werden.
  2. Ersichtlichkeit der Gesellschaftsverhältnisse bzw. der Rechtsform; bei Einzelkaufleuten ist die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ erforderlich, die Abkürzung „e. K.“ ist zulässig. Ab 1.4.2003 ist der Zusatz zwingend vorgeschrieben.
  3. Offenlegung der Haftungsverhältnisse. Der Name der Firma muss am Eingang angebracht sein. Der Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Die Firma erlischt, wenn der Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben wird.

Von der Firma und der Firmenbezeichnung ist die Unternehmensbezeichnung zu unterscheiden. Beide können, müssen aber nicht identisch sein

 
 
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