Festsetzungsverjährung
bestimmt, wann eine Steuerfestsetzung, ihre Änderung oder Aufhebung nicht mehr möglich ist. Sie beträgt für Zölle, Verbrauchssteuern sowie Vergütungen dafür ein Jahr, für Steuern und Steuervergütungen vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.

Die Frist beginnt mit dem Kalenderjahr zu laufen, in dem der Steueranspruch entstanden ist; es sei denn, es liegt eine Ablaufhemmung vor. Diese kann verschiedene Ursachen haben wie beispielsweise die offensichtliche Unrichtigkeit bei Erlass eines Steuerbescheids.

Die Ablaufhemmung kann aber auch durch den Antrag auf Steuerfestsetzung oder durch Änderung, Aufhebung, Berichtigung, Anfechtung eines Steuerbescheids oder durch eine Außenprüfung oder Steuerfahndung erfolgen.

 
 
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