Fernabsatzgesetz
regelt die Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Es ist also jeder davon betroffen, der als Unternehmer mit Verbrauchern zu geschäftlichen Zwecken über Telefon, Brief, Fax, KatalogeMail oder per Internet in Kontakt tritt.

Ausgenommen sind unter anderem Finanzdienstleistungen, Bau- und Immobilienverträge, Warenautomaten, Lebensmittellieferungen und Verträge über Fernunterricht.

Es besteht gemäß § 355 BGB ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Begründungszwang. Der Widerruf kann auch durch die rechtzeitige Rücksendung der Lieferung erfolgen. Das Fernabsatzgesetz vom 27.6.2000 geht auf die Umsetzung zweier EG-Richtlinien zum Verbraucherschutz zurück. Im Rahmen der Schuldrechtsreform wurden die wesentlichen Regelungen in das BGB ( §§ 312b ff.) übernommen bzw. neu gefasst.

 
 
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