Erbvertrag
ist im Gegensatz zum Testament eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser kann Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen zu Gunsten des Vertragserben, aber auch zu Gunsten Dritter verfügen. Der Erbvertrag muss notariell im Beisein beider Vertragspartner geschlossen werden.

Der Vorteil des Erbvertrages liegt in der Erbregelung zu Lebzeiten im gegenseitigen Einverständnis, so dass spätere Erbauseinandersetzungen vermieden werden. Daher eignet er sich gut für die Regelung der Unternehmensnachfolge, die so selbst und nicht später durch Dritte in die Wege geleitet wird.

Der Nachteil liegt in der Unabänderlichkeit. Der Erbvertrag oder einzelne Verfügungen können nur vertraglich und nur von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Auch hier ist also Einverständnis nötig. Ist aber einer der Vertragspartner verstorben, ist keine Änderung mehr möglich.

 
 
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