Einrede

ist ein Leistungsverweigerungsrecht, nämlich die Erfüllung eines Anspruchs zu verweigern. Der Anspruch bleibt zwar bestehen, ist aber in seiner Durchsetzung gehemmt.

Die Einrede kann aufschiebende Wirkung haben wie bei der Einrede der Stundung oder Einrede der Vorausklage des Bürgen, bei der der Gläubiger zunächst mittels der Zwangsvollstreckung versuchen muss, an sein Geld zu kommen, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Sie kann aber auch wie bei der Einrede der Verjährung eine dauerhafte Leistungsverweigerung bewirken.

 
 
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