Eigentumsvorbehalt

ist ein Sicherungsmittel des Verkäufers. Es stellt lt. § 449 BGB eine vertragliche Regelung beim Kauf von beweglichen Sachen dar, wodurch der Verkäufer bis zur vollen Bezahlung Eigentümer der Sache bleibt. Beim Eigentumsvorbehalt erwirbt der Käufer also Eigentum mit aufschiebender Wirkung. Er wird im allgemeinen durch vorformulierte AGBs vereinbart.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Das den Eigentumsvorbehalt ausübende Unternehmen ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die gelieferte Waren auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszufordern und anderweitig darüber zu verfügen.

Es gibt verschiedene Formen des Eigentumsvorbehalts. Am gebräuchlichsten ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt, bei dem der Vorbehaltskäufer die Waren weiterveräußern darf und im Gegenzug dafür dem Vorbehaltsverkäufer im voraus alle Rechte aus der Weiterveräußerung abtritt.

Ähnlich wirkt ein sog. erweiterter Eigentumsvorbehalt, bei dem der Käufer die Ware weiterverarbeiten darf.

Beim nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt verkauft der Vorbehaltskäufer die Ware ebenfalls mit Eigentumsvorbehalt weiter, ohne den bereits bestehenden Eigentumsvorbehalt zu offenbaren.

Beim Kontokorrentvorbehalt wird der Vorbehaltskäufer erst Eigentümer, wenn er nicht nur die gekaufte Ware, sondern auch sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bezahlt hat.

 
 
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