| Diebstahl | |
liegt lt. § 246 Strafgesetzbuch vor, wenn jemand vorsätzlich einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten zuzueignen. Auch der Versuch ist strafbar. Diebstahl wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Davon zu unterscheiden ist der Betrug und die Unterschlagung. Die entscheidende Abgrenzung zum Betrug liegt darin, dass in solchen Fällen der Vermögensvorteil dadurch verschafft wird, dass falsche Tatsachen vorgetäuscht oder wahre Tatsachen unterdrückt werden. Bei der Unterschlagung ist die Sache im Besitz bzw. in der Verfügungsgewalt des Täters, beim Diebstahl nicht. Wenn also eine Verkaufskraft sich einen Artikel aus ihrer eigenen Abteilung aneignet, unterschlägt sie ihn, da er für sie als Abteilungsmitarbeiter in ihrer Verfügungsgewalt war. Entwendet sie jedoch einen Artikel in einer anderen Abteilung des Geschäftes, die nicht zu ihrem Arbeitsbereich gehört, dann begeht sie Diebstahl, weil die Waren dieser Abteilung nicht in ihrer Verfügungsgewalt sind. Was im Einzelhandel gemeinhin als Personaldiebstahl bezeichnet wird, ist daher strafrechtlich differenziert zu sehen. |
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