Darlehen

bedeutet rechtlich gesehen die Hingabe von Sachen oder Geld entweder gegen Entgelt oder unentgeltlich. Das Gelddarlehen ist in § 488  BGB geregelt, das Sachdarlehen in § 607 BGB.

Darlehen können verzinslich oder zinslos gewährt werden. Unter Kaufleuten kann der Darlehensvertrag formlos abgeschlossen werden. Entgeltliche Verbraucherdarlehen, Darlehen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, bedürfen jedoch lt. § 492 BGB in der Regel der Schriftform.

Ein Darlehen ist von der Leihe oder Miete zu unterscheiden. Denn bei der Leihe oder Miete bleibt der Verleiher bzw. der Vermieter Eigentümer der Sache, während beim Darlehen die Sache, ob Geld oder andere Sachen, in das Eigentum des Darlehensnehmers übergeht. Er muss nicht dieselbe Sache, sondern nur Sachen in gleicher Art, Güte und Menge zurückgeben.

Leiht man sich vom Nachbarn ein Fahrrad, so ist das, wie der Name schon sagt, eine Leihe – wenn es unentgeltlich erfolgt. Denn es muss genau dieses Fahrrad zurückgegeben werden. Pumpt sich die Hausfrau bei der Nachbarin jedoch ein Dutzend Eier, so handelt es sich um ein (Sach-)Darlehen. Denn sie verspricht nur, Eier in der gleichen Menge und Qualität wiederzubringen.

Im Einzelhandel kommen Sachdarlehen unter anderem im Getränkehandel vor. Denn die Rückgabeverpflichtung von x Kisten mit leeren Flaschen im Gegenzug zur Lieferung der gleichen Menge Kisten voller Flaschen (Pfandrückgabe) ist ein Darlehensvertrag.

Betrieblich veranlasste Darlehen sind steuerlich gesehen zu bilanzieren und als Forderung mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert bzw. als empfangenes Darlehen mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Zinsen aus Darlehen zählen zu den steuerpflichtigen Kapitaleinkünften.

 
 
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