| befristeter Arbeitsvertrag | |
| liegt dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, also nach Fristablauf endet. Er ist nur beschränkt zulässig, damit nicht die Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden. Darum muss bei Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern ein sachlicher Grund vorliegen, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis über die Dauer von sechs Monaten hinaus abgeschlossen wird. Sachliche Gründe können beispielsweise Aushilfsarbeit, Saisonarbeit oder die Vertretung vorübergehend abwesender Mitarbeiter sein. | |
|
|
|
| © 2010 IBH RETAIL CONSULTANTS | |