| Bundesurlaubsgesetz | |
| BUrlG) stammt vom 1.1.1963 und wurde zuletzt am 19.12.1998 geändert. Es regelt unter anderem den Urlaubsanspruch, die Dauer, die Übertragbarkeit, das Urlaubsentgelt und die Unabdingbarkeit. Das BUrlG gilt für Arbeitnehmer und Auszubildende. Der Urlaub beträgt mindestens 24 Werktage und kann erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der Urlaub muss grundsätzlich im Urlaubsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, gewährt und genommen werden. Die Urlaubsübertragung auf das folgende Jahr ist in bestimmten Fällen möglich. Es ist ein Urlaubsentgelt zu zahlen, das dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vorher entspricht. Im Urlaub darf der Arbeitnehmer keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht. In Tarifverträgen kann teilweise von den Bestimmungen abgewichen werden, aber nicht zuungunsten des Arbeitnehmers. |
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