| Buchführungspflicht | |
| bedeutet, dass handelsrechtlich jeder Vollkaufmann zur ordnungsgemäßen Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist. Dabei sind die GoB zu beachten. Auch das Steuerrecht verlangt Aufzeichnungen der Geschäftsvorgänge, aus denen sich die Vermögenslage des Unternehmens eindeutig ergibt. Ist ein Unternehmer nicht durch das HGB zur Buchführung verpflichtet, so muss er sie lt.§ 141 AO trotzdem vornehmen, wenn er einen jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 260.000 EUR hat, oder wenn der jährliche Gewinn aus dem gewerblichen Betrieb mehr als 25.000 EUR beträgt. Wer der Buchführungspflicht nicht nachkommt, muss mit steuerlichen Nachteilen rechnen. Denn in solchen Fällen kann das Finanzamt den zu versteuernden Gewinn nicht ermitteln, so dass es ihn schätzt. |
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