| Betriebsrat | |
ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb. Je nach Größe des Unternehmens kann er aus mehreren Mitgliedern bestehen. Eine Obergrenze ist nicht festgelegt. Nach dem Gesetz gibt es keine Betriebsratspflicht im eigentlichen Sinn. Allein auf Grund der Tatsache, dass ein Betrieb fünf ständige Arbeitnehmer oder mehr hat, muss noch kein Betriebsrat gewählt werden; siehe Betriebsratswahl. Der Betriebsrat setzt sich aus den von den Arbeitnehmern gewählten Mitgliedern zusammen. Seine Aufgabe ist es unter anderem, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Auch hat er ein Initiativrecht in allen sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, wenn die Anregungen dem Betrieb und seiner Belegschaft oder Teilen dienen können. Als besondere Aufgabe obliegt ihm die Betreuung der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Darüber hinaus hat der Betriebsrat, soweit nicht eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, beispielsweise in Fragen der Ordnung des Betriebs, des Beginns und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ein Mitbestimmungsrecht. Außerdem muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung gehört werden. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über sämtliche seinen Aufgabenbereich betreffende Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend informieren. Dazu gehört auch, dass ihm auf Verlangen die dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Ggf. kann er auch Sachverständige zur Erfüllung seiner Aufgaben in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben zeitlich entsprechend freizustellen. |
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